Individual-oder Einzelarbeitsverträge: geltende Arbeitsgesetze und Tarifverträge
Kollektivarbeitsverträge: Vereinbarung für ganze Zweige und Betriebe, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Betriebsverfassungsgesetz: Regelung über Wahl und aufgaben des Betriebsrates und der Betriebsversammlung, über Mitwirkung, Mitbestimmung, Überwachung und Durchsetzung von Gleichberechtigung, Vorbereitung der Wahl der Jugendvertretung
Betriebsvereinbarung: Kollektivarbeitsvetrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, Betriebs- und Dienstanordnungen, die schriftlich fixiert werden müssen, dürfen Tarifvertrag nicht entgegen stehen, Inhalte sind Aufteilung der Arbeitseit, Unfallverhütung, Urlaubspläne, Altersvorsorge
Betriebsrat: Gründung bei mindesten fünf Arbeitnehmern wovon mindestens drei selbst wählbar sind (ab 18Jahre und mindestens sechs Monate im Betrieb), Aufgaben sind Mitbestimmung, Mitwirkung, Beratung, Information
Mitbestimmung: Festigung des Interesses, der Aktivität und Vertretung der Arbeitnehmer (AN) ggü. dem Arbeitgeber (AG) im Betrieb, Grundlagen sind das Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz (Mitbestimmung der AN durch Aufsichtsräte und Vorstände)
Mitbestimmungsrechte Belegschaftsmitglieder: Unterrichtung und Erörterung, Ahörung und Erörterung, Einsicht in Personalakte, Beschwerde
Betriebsausschuss: Pflicht ab neun mitarbeitern im Betrieb, besteht aus Betriebsratvorsitzendem und einem stellvertreter so wie drei bis neun weiteren Mitgliedern, Aufgabe ist die Gewährleistung effizienterer Arbeit
Wirtschaftsausschuss: Wahl ab 100 ständigen Mitarbeitern, besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die vom Betriebsrat bestimmt werden, Aufgabe ist die Beratung mit Geschäftsleitung über wirtschaftliche Angelegenheiten und Unterrichtung des Betriebsrates
Jugendauszubildendenvertretung: Gründung bei mindesten fünf AN unter 18 Jahren, bzw. Azubis unter 25 Jahren, wird auf zwei Jahre gewählt, Mitglieder dürfen nicht im Betriebsrat sein
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