Rechtsgeschäfte: kommen durch Antrag oder Annahme des Antrags zustande (Willenserklärungen)
einseitige Rechtsgeschäfte: Willenserklärung (WE) einer Person
mehrseitige Rechtsgeschäfte: übereinstimmende WE bei Verpflichtungs- oder Verfügungs-,bzw. Erfüllungsgeschäften
Formfreiheit/Formzwang: schriftlich, Unterschrift, notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen
anfechtbare Rechtsgeschäfte: wenn Irrtum in Erklärung, Übermittlung, Erklärungsinhalt, Inhalt, wesentlichen Eigenschaften, bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
nicht anfechtbare Rechtsgeschäfte: bei Irrtum im Beweggrund, bei schuldhafter Unkenntnis
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften: bei Geschäftsunfähigkeit, Schiengeschäften, bei Gesetzesverstößen und Verstößen gegen die gute Sitte
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