Rahmen- oder Manteltarifvertrag: Arbeitsbedingungen, die für längere Zeit bestehen, z.B. Arbeitszeit und Urlaubsregelungen
Lohn- und Gehaltstarifvertrag: regelt Vergütung der AN
Andere Tarifverträge: Arbeitszeittarife, Firmen- haus- Verbandstarife, Werks-Orts-Bezirks-Landes-bundestarife
Wirkungen von Tarifverträgen: Erfüllungspflicht, Freidenspflicht(keine Kapmpfmaßnahmen während Gültigkeit), Nachwirkung (mit Ablauf des Vertrages auch Ende des Vertrages und Abschluss eines neuen Tarifvertrages)
Tarifautonomie, Tarifhoheit: Regelungen über Verträge obliegt den Sozialpartnern, Staat hat kein Mitwirkungsrecht
Allgemeinverbindlichkeit Tarifverträge: Arbeitsminister überträgt Geltung auf alle AN und AG eines Wirtschaftszweiges, auch auf die nicht tarifgebundenen
Sozialpartner: Unternehmerorganisationen (Arbeitgeberverbände) und Gewerkschaften (Arbeitnehmerverbände), handeln stellvertretend für Unternehmer und Beschäftigte Tarifverräge aus
Arbeitgeberverbände: öffentlich-rechtliche (IHK, Handwerkskammern, Wahrung der Interessen von Unternehmern ggü. AN sowie ggü. Staat und Gemiende, Pflege der gemeinsamen Berufaufgaben), privatrechtliche Organisationen (mit beruflich-fachlichen Aufgaben= Bundesverband d.dtsch. Industrie oder mit tariflich-sozialpolitschen Aufgaben= Bundesvereinigung der dtsch.Arbeitgeberverbände)
Arbeitnehmerverbände: Deutscher Gewrkschaftsbund mit 16 Einzelgewerkschaften und 8Mio. Mitgliedern, Vereinigung der AN zur Förderung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Koalitionsfreiehit ( Recht auf zusammenschluss), Aufgaben sind Arbeitskampf, Bildung, Recht, Wirtschaftspolitik
Arbeitskampf: 1.Ende Tarifvertrag, 2. Tarifverhandlungen, 3. neuer Tarifverrag oder Scheitern der Verhandlungen, 4.Schiedstelle, 5. Urabstimmung über Streik, 6. Streik, eventuell Aussperrungen durch AG, 7. neue Verhandlungen, 8, Streikende, 9. neuer Tarifvertrag