Vollmachten: gesetzlich geregeltes Vertretungsrecht welches übertragen wird um branchenübliche Geschäfte zu tätigen, formfrei, Eintrag ins Handelsregister nur bei Prokura Pflicht, Erteilung jedes Bevollmächtigten ab der Stufe unter seiner eigenen Stufe, Erlöschen durch Tod, Auflösunf, Widerruf, Kündigung oder nach Durchführung des Auftrages
Vollmacht der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer: 1.Einzelvertretung (Unterschrift eines Direktors reicht), 2. Gesamtvertretung (alle Direktoren müssen unterschreiben), 3.Vorstands- und Geschäftsführer (befugt zu allen Handlungen, die Betrieb gewöhnlich mit sich bringt, z.B. Einstellen von Mitarbeitern), 4.unbefugte Handlungen (Veräußerung und Belastung Grundstücke, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme, Prozessführung)
Handlunsgvollmachten(HV): 1.allgemeine HV (Vollmacht Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, auch Filial-und Abteilungsleiter, Rechtsverbindlichkeit bei Zusatz "i.A" oder "i.V." bei Unterschriften), 2.Artvollmacht (berechtigt für bestimmte Arten von Geschäften, die laufend vorkommen, z.B. Ein- und Verkäufer, Reisende, etc.),3. Gesamtvollmacht (Bevollmächtigte dürfen nur gemeinsam handeln), 4.Einzel- oder Sondervollmacht(befugt zu einzelnen Geschäften), 5.Generalvollmacht ( berechtigt zur Durchführung aller Rechtsgeschäfte, wird direkt vom Geschäftsführer erteilt, im Arbeitsvertrag fixiert), 6.Prokura (aller Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsgeschäfte, Eintrag ins Handelsregister ist Pflicht)
Prokura: Erteilung ausdrücklich schriftlich o. mündlich vo einem Vollkaufmann o. dessen gesetzlichen Vertreter, Unterschrift mit "ppa."=per procura, Ermächtigung zur Tätigkeit aller gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsgeschäfte, die der Betrieb mit sich bringt (z.B. Personla einstellen, Prozesse führen, Darlehen aufnehmen), unzulässige Handlungen sind Veräußerung und Belastung Grundstücke, Unterschrift Bilanz und Steuererklärug, Anmeldung Eintrag in Handelsregister, Anmeldung Konkurs, Verkauf Geschäft, erteilung Prokura, Aufnahme von Gesellschaftern und Eidleistung, Einzelprokura (ein Prokurist hat gesamte Vertretungsmacht), Filialprokura (Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung), Gesamtprokura (zwei oder mehr Personen dürfen Unternehmen nur gemeinsam vertreten,Beginn der Prokura im Innenverhältnis mit der Erteilung und im Außenverhältnis mit Bekanntgabe oder Eintrag ins HR), Ende der Prokura mit Tod des Prokuristen, Auflösung des U., Widerruf, Kündigung, Beednigung oder Wechsel des Geschäftsinhabers, Schadensersatzpflichtbei Abschluss von RG ohne Vertretungsbefugnis